in Kraft vom 9.7.2004 bis 31.12.2013). Infolge Anfechtung der prozentualen Anpassung der Steuerwerte durch Einsprache nahm die Schätzungsabteilung der Kantonalen Steuerverwaltung mit Schätzungsverfügung vom 4. April 2007 auf entsprechenden (Eventual-) Antrag von A.________ gemäss § 6 Abs. 2 ÜbeVNL eine individuelle Neuschätzung für das Grundstück GB-Nr. xxx einschliesslich des subjektiv-dinglich verknüpften 1/3 Miteigentumsanteils an GB- Nr. yyy als Bestandteil der Schätzung vor und legte den Eigenmietwert auf Fr. 21'834.-- und den Vermögenssteuerwert auf Fr. 1'073'220.-- mit Wertgültigkeit ab 1. Januar 2004 fest (vgl. Schätzungsakten act. 14 f.).