Nachdem die bisherigen Steuerwerte zunächst unverändert übernommen wurden, passte die Schätzungsabteilung der Kantonalen Steuerverwaltung mit Schätzungsverfügungen vom 28. Januar 2005 aufgrund der vom Regierungsrat zwischenzeitlich gestützt auf das StHG erlassenen Übergangsverordnung die Steuerwerte prozentual an die Vorschriften des StG und StHG an und erhöhte die bisherigen Steuerwerte um 80% mit Wertgültigkeit ab 1. Januar 2004 (vgl. § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die vorläufige prozentuale Anpassung der Vermögenssteuerwerte nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke [ÜbeVNL; SRSZ 172.218] vom 29.6.2004; in Kraft vom 9.7.2004 bis 31.12.2013).