{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-15_2018-11-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9f97d9e5dde658e2b01c101a627a826b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-15_2018-11-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_15_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26fbc486ac968c2992798aa6b7272f4259bc53ad19e57fc0c4715d274607d44ac46c8ce2b90d6865569084ed914e7db2cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26fbc486ac968c2992798aa6b7272f4259bc53ad19e57fc0c4715d274607d44ac46c8ce2b90d6865569084ed914e7db2cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_15", "Checksum": "447e78809a87ddaf6a10451e79ac3c3b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 22.11.2018 II 2018 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Güterschätzungen (Neuschätzung infolge Investitionen) | Güterschätzungen"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:23:45", "Checksum": "b13c108aaace8501f4fa844a67b66c8f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 22.11.2018 II 2018 15\nRegeste:\nGüterschätzungen (Neuschätzung infolge Investitionen) | Güterschätzungen\n\n3.6 Dies vorausgesetzt, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall nicht, die\nNoten für die Korrekturfaktoren \"Besonnung, Aussicht\" (4 Punkte) und\n\"Immissionen\" (10 Punkte) zu ändern, welche durch die baulichen\nVeränderungen in keiner Weise beeinflusst wurden (vgl. angefochtener\nEntscheid Erw. 4.3. u. 4.4). Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer\nbeizupflichten (vgl. Beschwerde, S. 12 Ziff. 23 f.). Bei den Korrekturfaktoren\n\"Wirtschaftliches Alter\" (Reduktion Abschlag -19% auf -15%) und \"Ausbau\"\n(Erhöhung Zuschlag 0% auf +5%) können hingegen die Anpassungen aufgrund\ndes Zusammenhangs mit vorgenommenen baulichen Massnahmen\n\n17\n(Wärmedämmung, Lamellenstoren, Ersatz der Fenster, sanitäre und elektrische\nInstallationen etc.) als gerechtfertigt erscheinen (vgl. angefochtener Entscheid\nErw. 4.5). Der Beschwerdeführer bringt dazu nichts vor, was zu einer\ngegenteiligen Beurteilung führen müsste (vgl. Beschwerde, S. 12 Ziff. 25). Beim\nKorrekturfaktor \"Anordnung\" ist wiederum eine durch die vorgenommenen\nbaulichen Massnahmen begründete Anpassung (Erhöhung Zuschlag 0% auf\n+1%) nicht ausgewiesen (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 4.6). Beim\nKorrekturfaktor \"Heizungsart\" (Erhöhung Abschlag von 0% auf -2%) ist die\nAnpassung aufgrund der Änderung nicht streitig und muss hier auch nicht weiter\nhinterfragt werden.\n\nNicht zu beanstanden ist, dass bei der Neuberechnung des Realwerts des\nEinfamilienhauses aufgrund des durch die baulichen Massnahmen gesamthaft\n(für die Nutzflächen bzw. das Volumen des Gebäudes insgesamt) verbesserten\nStandards der Gebäudeneuwert als Ganzes angepasst/nachgeschätzt und dabei\ngleichzeitig auch im Vergleich zu bisher (Fr. 750.--/m3) gegenüber der\nBaukostenentwicklung (gemäss Veränderung BK-Index Fr. 750.--/m3 x 1030.7 :\n907.6 = Fr. 851.72/m3) ein geringfügig höherer Kubikmeterpreis (Fr. 900.--/m3)\nzugrunde gelegt wurde (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 5). Die vom\nBeschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen bezüglich der vorgenommenen\nÄnderungen und Mehrvolumen sind nicht begründet (vgl. Beschwerde, S. 12 Ziff.\n26).\n\nAls zulässig betrachtet werden kann auch eine Anpassung von \"Umgebung\" (wie\nWerkleitungen, Gartenanlagen, Windschutz, Plätze, Wege) und\n\"Baunebenkosten\" (u.a. Planungskosten für Architekten und Statiker, Gebühren\nfür Baugenehmigung, anfallende Nebenkosten wie z.B. Kopiergebühren,\nVersicherungsprämien für Bauversicherung u.dergl.), allerdings nur soweit die\nNeuwerte lediglich mit Bezug auf die Umgebungsfläche und den\nGebäudeneuwert des Grundstücks GB-Nr. xxx mit dem Einfamilienhaus (d.h.\nohne Miteigentumsanteil an dem Grundstück GB-Nr. yyy mit Doppelgaragen)\nangepasst werden (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 7.1, 7.2 u. 7.3). Die\nBehauptung des Beschwerdeführers, dass diesbezüglich überhaupt nichts\nverändert worden sei (vgl. Beschwerde, S. 12 f. Ziff. 28), geht an der Sache\nvorbei und trifft so nicht zu.\n\nAuf den Landwert (Verkehrswert von unüberbautem Boden) haben die an der\nLiegenschaft vorgenommenen baulichen Massnahmen und Veränderungen\ndagegen richtigerweise keinen Einfluss (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 8).\nInsofern kann dem Beschwerdeführer beigepflichtet werden (vgl. Beschwerde,\nS. 13 Ziff. 29). Gebäude und Landwert können problemlos schätzungstechnisch\n\n18\ngetrennt bewertet werden. Der Bodenwert bleibt daher gleich. Die rein\nkonjunkturell bedingte Wertänderung des Landes hat hier bei der Anpassungsbzw. Nachschätzung unbeachtlich zu bleiben.\n\n4. Aufgrund dieser Darlegungen ergibt sich, dass in weitgehender\nGutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid\naufzuheben ist. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das\nKantonale Schätzungsamt zur erforderlichen Anpassungs- bzw. Nachschätzung\nim Sinne dieses Entscheides anhält.\n\nDiesem Verfahrensausgang entsprechend (vgl. § 128 StG i.V.m. § 72 Abs. 2\nVRP) gehen die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren\n(Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) im Betrag von Fr. 2'500.-- zu\nLasten des Kantons.\n\nDer nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine\nParteientschädigung.\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen\nan die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr,\nKanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 2'500.-- festgesetzt und\ndem Kanton auferlegt. Der vom Beschwerdeführer am 29. Januar 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- wird zurückerstattet.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*\nin öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten\ngerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n4. Zustellung an:\n- den Beschwerdeführer (R)\n- und die Vorinstanz (EB).\n\n19\nSchwyz, 22. November 2018\n\n"}