{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-15_2018-11-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9f97d9e5dde658e2b01c101a627a826b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-15_2018-11-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_15_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26fbc486ac968c2992798aa6b7272f4259bc53ad19e57fc0c4715d274607d44ac46c8ce2b90d6865569084ed914e7db2cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26fbc486ac968c2992798aa6b7272f4259bc53ad19e57fc0c4715d274607d44ac46c8ce2b90d6865569084ed914e7db2cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_15", "Checksum": "447e78809a87ddaf6a10451e79ac3c3b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Wenngleich eine bis ins\nletzte Detail reichende rechtsgleiche Behandlung hier faktisch nie möglich sein\nwird, ist die generelle Anpassung (prozentuale Anpassung oder generelle\nNeuschätzung) das beste Mittel, um Rechtsungleichheiten zu vermeiden und\neine der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angepasste Besteuerung zu\nermöglichen (vgl. VGE 324/91 v. 20.12.1991, Prot. S. 532 ff. Erw. 2 Prot. 538 f.\npubliziert in StE 1992 SZ B 52.21 Nr. 1).\n\nNichts anderes ergibt sich aus dem von der Vorinstanz angeführten Entscheid\nVGE 362/95 vom 17. Dezember 1996 (Zit. aus VGE 622/98 v. 27.8.1999\npubliziert in StPS 1999 S. 74 ff.). Das Verwaltungsgericht hat dort erwogen, dass\nes vor dem Rechtsgleichheitsgebot standhält, dass neuüberbaute Grundstücke\njeweils aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt der Schätzung einzuschätzen\nsind, und dass eine zeitlich befristete Schlechterstellung von Neubauten\ngegenüber Altbauten hinzunehmen ist, wenn Anstrengungen unternommen\nwerden, periodisch eine Gleichstellung wieder zu erreichen (vgl. VGE 362/95 v.\n17.12.1996, Prot. 526 ff. Erw. 3e Prot. 534). Daraus lässt sich nicht ableiten,\ndass individuelle Schätzungen bei Bestandes-, Wert- oder Nutzungsänderungen\nnicht gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV)\nverstossen können, wenn das ganze Grundstück neu geschätzt wird, anstatt nur\ndie veränderten Liegenschaftsteile neu zu schätzen, insbesondere wenn keine\ngrundlegenden Veränderungen (wie z.B. umfassende Zweckänderung oder\ngrössere Renovation) an der Liegenschaft vorgenommen werden.\n\n3.4 Vorab wird vom Beschwerdeführer zu Recht beanstandet, dass bei der\nindividuellen Schätzung des Grundstückes GB-Nr. xxx gleichzeitig der damit\nsubjektiv-dinglich verknüpfte 1/3 Miteigentumsanteil an dem Grundstück GB-\nNr. yyy ebenfalls neu bewertet wurde. Dass das Anteilsrecht das rechtliche\nSchicksal des mit ihm verbundenen Grundstücks teilt (vgl. BGE 112 III 102\nS. 105 Erw. 1), schliesst eine getrennte Bewertung im Rahmen der individuellen\nSchätzung nicht aus, anderenfalls nachträglich erstellte Gebäude und Anlagen\n(wie z.B. Garage, Aussenschwimmbad, Gartenhaus etc.), welche nach dem\nAkzessionsprinzips zum Bestandteil des Grundstücks werden und deshalb kein\neigenes Schicksal und keinen separaten Eigentümer haben (vgl. Art. 667 Abs. 2\nZGB), ebenso wenig getrennt bewertet werden könnten. Schätzungstechnische\nSchwierigkeiten, welche einer getrennten Bewertung von Grundstück und\nsubjektiv-dinglich verknüpftem Miteigentumsanteil entgegenstehen würden,\nwerden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Dies belegt denn\nauch der Umstand, dass früher von der Schätzungsabteilung der Kantonalen\n\n16\nSteuerverwaltung die Schätzwerte von Grundstück und subjektiv-dinglich\nverknüpftem Miteigentumsanteil mit jeweils separaten Schätzungsverfügungen\nfestgelegt wurden (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A). Demzufolge ist mit Bezug auf\nden 1/3 Miteigentumsanteil an dem Grundstück GB-Nr. yyy mit Doppelgaragen\nauch keine Anpassung bzw. Nachschätzung vorzunehmen. Mietwert\n(Doppelgarage) von 12.0 Monate à Fr. 220.--/Monat (vgl. angefochtener\nEntscheid Erw. 4.8) und Realwert (Doppelgarage) 100 m3 à Fr. 300.--/m3 (vgl.\nangefochtener Entscheid, Erw. 6) mit absolutem Landwert (Mehrumschwung)\n171 m2 à Fr. 625.--/m2 müssen unverändert bleiben und sind hier von der\nindividuellen Schätzung des Grundstücks GB-Nr. xxx vollumfänglich\nauszunehmen.\n\n3.5 Im Weiteren lässt es sich im Zusammenhang mit der individuellen\nSchätzung des Grundstücks GB-Nr. xxx unter Rechtsgleichheitsaspekten\n(insbesondere des Vorrangs der Gleichbehandlung der Eigentümer\nuntereinander gegenüber der Gleichbehandlung von Eigentümer und Mieter)\nnicht rechtfertigen, dass anstelle einer Anpassungs- bzw. Nachschätzung eine\ngrundlegende Neubewertung des ganzen Grundstückes vorgenommen wurde.\nDies darf im Vergleich zu demjenigen Grundeigentümer, welcher keine\nVeränderungen an der Liegenschaft vornimmt, nicht zu völlig unbilligen\nSchätzungsergebnissen führen. Daher ist im vorliegenden Fall der Umfang der\nindividuellen Neuschätzung auf die zur individuellen Schätzung führenden\nUmstände zu beschränken. Es sind deshalb ausschliesslich diejenigen\nPositionen (Faktoren, Parameter) der Schätzung anzupassen, die mit der zu\nberücksichtigenden Sachverhaltsänderung direkt zusammenhängen (vgl. ebenso\ndie Praxis in anderen Kantonen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons\nAargau vom 21.12.2005, in: Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide\n[AGVE] AGVE-2005-32 S. 129 ff. Erw. 3.3 S. 133; Entscheid der kantonalen\nSteuerrekurskommission RKE vom 26.8.2003, in: Bernische\nVerwaltungsrechtsprechung [BVR] 2004, S. 385 ff. Erw. 5 S. 390 f.).\n\n"}