{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-15_2018-11-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9f97d9e5dde658e2b01c101a627a826b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-15_2018-11-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_15_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26fbc486ac968c2992798aa6b7272f4259bc53ad19e57fc0c4715d274607d44ac46c8ce2b90d6865569084ed914e7db2cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26fbc486ac968c2992798aa6b7272f4259bc53ad19e57fc0c4715d274607d44ac46c8ce2b90d6865569084ed914e7db2cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_15", "Checksum": "447e78809a87ddaf6a10451e79ac3c3b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Da mit den vorliegend getätigten \"Um-,\nAus- und Anbauten\" nicht nachträglich ein Gebäude/eine Garage neu erstellt\nworden sei, fielen diese nicht unter Rz. 10 der Ausführungsbestimmungen in der\nSchätzungsanleitung, wonach nur nachträglich erstellte Gebäude und Anlagen\nschätzungstechnisch getrennt bewertet werden, bei welchen zusätzlich\nNutzflächen und Volumen für sich eine Einheit bildeten. Da zudem der subjektivdinglich verknüpfte Miteigentumsanteil an dem Grundstück GB-Nr. yyy das\nrechtliche Schicksal des mit ihm verbundenen Grundstück teile und daher kein\nSachwert des Rechtsverkehrs sei, habe die Schätzungsabteilung korrekt den\nMiteigentumsanteil an dem Grundstück GB-Nr. yyy in der Neuschätzung des\nGrundstückes GB-Nr. xxx ebenfalls neu bewertet (vgl. angefochtener Entscheid\nErw. 3.2 u. 3.3). Es liege auch keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vor.\nDas Verwaltungsgericht habe im Entscheid VGE 362/95 vom 17. Dezember 1996\nfestgehalten, es sei systemimmanent, dass in Zeiten, zu denen massgebende\nFaktoren wie Bodenpreise, Baukosten und Mietpreisindex erhebliche\nÄnderungen erfahren, Liegenschaften, deren Schätzung länger zurückliege,\ngünstiger geschätzt seien als neuüberbaute Liegenschaften. Dementsprechend\nseien auch individuell neu geschätzte Grundstücke höher geschätzt als ältere\nSchätzungen. Solche Abweichungen seien aufgrund des vorliegend geltenden\nSystems hinzunehmen und hielten vor dem Rechtsgleichheitsgebot stand (vgl.\nangefochtener Entscheid Erw. 3.4).\n\n3.3 Ausgehend davon, dass sich der Umfang der individuellen Schätzungen\nbei Bestandes-, Wert- oder Nutzungsänderungen nach der gesetzlichen\nRegelung in § 9 SchätzG bestimmt und den vom Regierungsrat dazu in der\nSchätzungsanleitung erlassenen Ausführungsbestimmungen insofern keine\nselbständige Bedeutung zukommt, bilden auch hier wiederum Sinn und Zweck\ndes Gesetzes den Ausgangspunkt und sind für die Ermittlung des\n\n14\ngesetzgeberischen Willens die Gesetzesmaterialien beizuziehen. In Bericht und\nVorlage an den Kantonsrat zur Verordnung über die steueramtliche Schätzung\nnichtlandwirtschaftlicher Grundstücke führte der Regierungsrat aus, auf Grund\neines Expertengutachtens und der Vernehmlassungsergebnisse werde davon\nabgesehen, bei individuellen Schätzungen immer das ganze Grundstück neu zu\nschätzen. Soweit die veränderten Liegenschaftsteile schätzungstechnisch\nseparat bewertet werden könnten, würden nur diese Teile neu geschätzt. Die bis\nanhin geltende Praxis werde beibehalten und somit darauf verzichtet, bei der\nindividuellen Schätzung eines einzelnen Grundstückes vollumfänglich den\nVorgaben der vom StHG zum Schätzungszeitpunkt geforderten\nMarktmiete/Verkehrswert gerecht zu werden. Der Gleichbehandlung der\nEigentümer untereinander werde gegenüber der Gleichbehandlung von\nEigentümer und Mieter der Vorrang gegeben (vgl. RRB Nr. 1197/2003 vom\n16.9.2003, S. 7 f.).\n\nIm Streitfalle ist deshalb der Schätzungsumfang bei individuellen Schätzungen\nweiterhin nach den vom Verwaltungsgericht bereits unter dem alten Recht in\nEntscheid VGE 324/91 vom 20. Dezember 1991 entwickelten Grundsätzen zu\nbeurteilen: Demzufolge sind bei nicht grundlegenden Veränderungen nur die\nveränderten Liegenschaftsbestandteile und deren Auswirkungen auf den\nErtragswert (Mietwert, Kapitalisierungssatz), Real- und Verkehrswert\n(Gewichtungskoeffizient) neu zu ermitteln. Bodenwert, m3-Preis für unveränderte\nKubatur, Mietwerte für unveränderte Liegenschaftsbestandteile etc. bleiben\ngleich. Dies ist nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern gewährleistet zugleich\nden verfassungsmässigen Anspruch auf Rechtsgleichheit. Denn es leuchtet nicht\nein, dass bei nicht grundlegenden Veränderungen für die Liegenschaft die\nBodenwerte, m3-Preise und Nutzwerte insgesamt neu geschätzt bzw. auf den\nSchätzungszeitpunkt hin neu ermittelt werden. Dies kann im Verhältnis zu\ndemjenigen Grundeigentümer, welcher keine Veränderungen an der\nLiegenschaft vornimmt, zu völlig unbilligen Schätzungsergebnissen führen. Die\nGrundstücksverhältnisse im Zeitpunkt der individuellen (Teil-) Schätzung sind nur\nsoweit massgebend, als das Grundstück von der Veränderung und mithin von\nder Anpassung oder Nachschätzung betroffen ist. Ansonsten gelten die\nVerhältnisse bzw. die darauf basierenden Werte gemäss der rechtskräftigen\nSchätzungsverfügung. Bei grundlegenden Veränderungen, wie zum Beispiel\numfassender Zweckänderung oder Renovation, die zu einer individuellen\nNeuschätzung (als ganzes Grundstück) führen, ist stets darauf zu achten, dass\nder Unterschied zwischen den Verhältnissen im Zeitpunkt der generellen\nSchätzung und der individuellen Schätzungen nie ein Ausmass annimmt,\nwelches als verfassungswidrig, weil rechtsungleich, bezeichnet werden müsste,\n\n"}