{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-15_2018-11-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9f97d9e5dde658e2b01c101a627a826b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-15_2018-11-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_15_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26fbc486ac968c2992798aa6b7272f4259bc53ad19e57fc0c4715d274607d44ac46c8ce2b90d6865569084ed914e7db2cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26fbc486ac968c2992798aa6b7272f4259bc53ad19e57fc0c4715d274607d44ac46c8ce2b90d6865569084ed914e7db2cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_15", "Checksum": "447e78809a87ddaf6a10451e79ac3c3b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 22.11.2018 II 2018 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Güterschätzungen (Neuschätzung infolge Investitionen) | Güterschätzungen"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:23:45", "Checksum": "b13c108aaace8501f4fa844a67b66c8f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 22.11.2018 II 2018 15\nRegeste:\nGüterschätzungen (Neuschätzung infolge Investitionen) | Güterschätzungen\n\n2.8 Dabei kann dem Beschwerdeführer insofern beigepflichtet werden, dass für\ndie Ermittlung der Bausumme gewisse Aufwendungen unberücksichtigt zu\nbleiben haben. Das betrifft insbesondere die Kosten für nicht bauliche\nMassnahmen wie Betriebskosten und Lebenshaltungskosten. Unstreitig zu den\nnicht zu berücksichtigenden Betriebskosten gehören die\nSachversicherungsprämien für die Liegenschaft (vgl. Auszug Steuerakten 2008-\n2012 act. 150, 167, 172) wie auch die Grundgebühren für Abwasser,\nKehrrichtgrundgebühren (vgl. Auszug Steuerakten 2008-2012 act. 70, 119, 144,\n173). Nicht in die Betrachtung einzubeziehen sind richtigerweise auch die\nGartenunterhaltskosten für wiederkehrende Räumungsarbeiten (inkl.\nHeckenschneiden, Schädlingsbekämpfung) Fr. 971.10 im Jahr 2009 (vgl. Auszug\nSteuerakten 2008-2012 act. 159) sowie Fr. 29.60 und Fr. 1'000.-- im Jahr 2008\n(vgl. Auszug Steuerakten 2008-2012 act. 168-170). Den nicht zu berücksichtigenden Lebenshaltungskosten zuzuordnen sind sodann ebenfalls unstreitig die\nVerbrauchsgebühren Abwasser und Wasserbezug (vgl. Auszug Steuerakten\n2008-2012 act. 70, 119 f., 144, 146, 149, 158, 171, 173, 178, 187). Unter die\nLebenshaltungskosten können auch (zumindest teilweise) die Architekten- und\nIngenieurhonorare fallen, soweit die Projekte nachweislich nicht ausgeführt\nwurden, wofür jedoch der Beschwerdeführer beweisbelastet ist. Fraglich sein\nkönnen schliesslich nach Angaben des Beschwerdeführers (eventuell teilweise)\ndie Bezahlung der Rechnung der später in Konkurs gegangenen und inzwischen\naus dem Handelsregister gelöschten D.________ AG für die (angeblich) nur rudimentär angefangene und nie erstellte thermische Solaranlage von Fr. 8'013.60\n(30% Anzahlung) im Jahre 2010 (vgl. Auszug Steuerakten 2008-2012 act. 98),\nsowie die Vorauszahlungen der Akontorechnungen von E.________ für angefangene und nie fertiggestellte Verputzarbeiten (innere) von Fr. 3'000.-- und für\nverputzte Aussenwärmedämmung von Fr. 8'000.-- und Fr. 10'000.-- im Jahr 2011\n(vgl. Auszug Steuerakten 2008-2012 act. 80 u. 84 f.). Auch wenn jedoch nach\n\n12\ndiesen Darlegungen gewisse Aufwendungen und Rechnungen unberücksichtigt\nbleiben, vermag dies alles nichts an dem Ergebnis zu ändern, dass durch die\nvorgenommenen baulichen Massnahmen insgesamt die Bausumme von\nFr. 200'000.--innerhalb von fünf Jahren eindeutig überschritten wurde und\ndeshalb die Voraussetzungen gemäss § 7 SchätzG für die Vornahme einer\nindividuellen Schätzung erfüllt wurden.\n\n3. Fraglich ist, ob sich eine gesamthafte Neueinschätzung von den\nGrundstücken gebietet, oder ob eine blosse Neuschätzung der von der\nVeränderung betroffenen Liegenschaftsteile verlangt wird.\n\n3.1 Bezüglich Schätzungsumfang sieht § 9 SchätzG vor, dass bei generellen\nNeuschätzungen immer das ganze Grundstück neu zu schätzen ist (Satz 1),\nwährend bei individuellen Schätzungen nur die veränderten Liegenschaftsteile\nneu zu schätzen sind, soweit diese von der übrigen Liegenschaft\nschätzungstechnisch getrennt bewertet werden können (Satz 2).\n\nIn den vom Regierungsrat gestützt auf § 20 SchätzG erlassenen\nAusführungsbestimmungen in der Schätzungsanleitung wird zu § 9 SchätzG\n(Schätzungsumfang) unter Rz. 9 ff. ausgeführt:\n\n9 Soweit veränderte Liegenschaftsteile von der übrigen Liegenschaft\nschätzungstechnisch getrennt bewertet werden können, sind nur\ndie veränderten Liegenschaftsteile neu zu schätzen. Grundlage\nbildet die Wertbasis der bestehenden Schätzung.\n\n10 Schätzungstechnisch getrennt bewertet werden nachträglich\nerstellte Gebäude und Anlagen, bei welchen zusätzliche\nNutzflächen und Volumen für sich eine Einheit bilden und die\nSchätzungswerte (Mietwert und Vermögenssteuerwert) deshalb\nseparat ermittelt werden können. Dazu gehören insbesondere:\n- Garage;\n- Aussenschwimmbad;\n- Gartenhaus;\n- Tennisplatz;\n- Lagerschuppen;\n- Geräteschuppen.\n\n11 Schätzungstechnisch nicht trennbar und deshalb als ganzes\nGrundstück zu schätzen sind nachträglich erstellte Räumlichkeiten\nund Anlagen, bei welchen die bestehenden Nutzflächen von\nWohnungen, Gewerbe- und Geschäftsräumen ergänzt oder\nerweitert werden und/oder das Volumen des Gebäudes verändert\nwird. Dazu gehören insbesondere:\n- Um- und Ausbauten;\n- Dachaufstockungen;\n- Unterkellerungen.\"\n\n13\n3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von § 9 SchätzG, wonach bei\nindividuellen Schätzungen nur die veränderten Liegenschaftsteile neu zu\nschätzen seien, soweit diese von der übrigen Liegenschaft schätzungstechnisch\ngetrennt bewertet werden könnten. Insbesondere verstosse die gleichzeitige\nNeuschätzung des räumlich und bezüglich gemeinschaftlichen\nGaragengebäuden völlig getrennten und nicht veränderten benachbarten 1/3\nMiteigentumsanteils an dem Grundstück GB-Nr. yyy gegen das Willkürverbot und\nRechtsgleichheitsgebot (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. 12 u. S. 11 Ziff. 22).\n\n"}