{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-15_2018-11-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9f97d9e5dde658e2b01c101a627a826b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-15_2018-11-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_15_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26fbc486ac968c2992798aa6b7272f4259bc53ad19e57fc0c4715d274607d44ac46c8ce2b90d6865569084ed914e7db2cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26fbc486ac968c2992798aa6b7272f4259bc53ad19e57fc0c4715d274607d44ac46c8ce2b90d6865569084ed914e7db2cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_15", "Checksum": "447e78809a87ddaf6a10451e79ac3c3b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 22.11.2018 II 2018 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Güterschätzungen (Neuschätzung infolge Investitionen) | Güterschätzungen"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:23:45", "Checksum": "b13c108aaace8501f4fa844a67b66c8f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 22.11.2018 II 2018 15\nRegeste:\nGüterschätzungen (Neuschätzung infolge Investitionen) | Güterschätzungen\n\nDie Auszahlung des Förderbeitrags von Fr. 9'860.-- aus dem nationalen Gebäudeprogramm im Zusammenhang mit der Sanierung der Gebäudehülle (vgl. Auszug Steuerakten 2008-2012 act. 12; Akten des Einsprachevorverfahrens\nact. 17 f. u. 56) und die Auszahlungen von Fr. 2'000.-- und Fr. 2'500.-- aus dem\nFonds der EW Höfe AG (vgl. Auszug Steuerakten 2008-2012 act. 35 u. 40) können ebenfalls nicht von der Ermittlung der Bausumme abgezogen werden. Bei\nrichtiger Betrachtung rechtfertigt sich auch dann, die Investitionen für die Ermittlung der Bausumme zu berücksichtigen, wenn diese subventioniert sind und\nnicht vom Beschwerdeführer selbst getragen werden.\n\n2.6 Bei der Ermittlung der Bausumme werden richtigerweise auch die\nArchitekten- und Ingenieurhonorare berücksichtigt, soweit sie ausgeführte\nArbeiten an dem Gebäude betreffen (ausgeführte Bauprojekte stellen\n\n10\nWertvermehrungen dar). Darunter fallen die Rechnungen der B.________ AG\n(1. Akontozahlung von Fr. 5'000.-- vom 30.6.2009, 2. Akontozahlung von\nFr. 8'000.-- vom 7.12.2009 und 3. Akontozahlung von Fr. 8'000.-- vom 11.5.2010;\nvgl. Auszug Steuerakten 2008-2012 act. 145, 153 f., 122) wie auch die\nRechnungen des Ingenieurbüro C.________ (1. Akontorechnung Nr. 45 von\nFr. 3'000.-- vom 28.11.2009 und Honorarrechnung Nr. 76 von Fr. 2'000.-- vom\n22.11.2010; vgl. Auszug Steuerakten 2008-2012 act. 143 u. 95). Dazu gehören\naber auch die zusätzlichen Rechnungen für Kopien der B.________ AG von\nFr. 1'155.70 vom 17.7.2010, Fr. 1'282.55 vom 11.5.2010 und Fr. 494.65 vom\n7.12.2009 (vgl. Steuerakten 2008-2012 act. 117, 121, 141 f.). Dass die\nArchitekturleistungen der B.________ AG und die Leistungen des Ingenieurbüro\nC.________ im Zusammenhang mit der Erweiterung und Sanierung des\nEinfamilienhauses stehen, geht aus den Rechnungsbelegen hervor.\n\n2.7 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durften auch die Kosten für\ndie auf dem Gebäude erstellte Photovoltaikanlage von Fr. 46'371.70 im Jahr\n2010 (vgl. Auszug Steuerakten 2008-2012 act. 41-44) für die Ermittlung der\nBausumme berücksichtigt werden. Ob die Photovoltaikanlage der\nEigenbedarfsdeckung dient oder vom Beschwerdeführer (ausschliesslich) zur\nDirektvermarktung des Stroms durch Einspeisung ins Netz erstellt wurde,\nund/oder ob die Photovoltaikanlage ohne Beschädigung des Gebäudes\n(insbesondere des Daches) entfernt bzw. abgebaut werden kann, ist nicht\nentscheidend (vgl. zur Unterscheidung von Fahrnis- und Dauerbauten: BGE 92 II\n227 Erw. 2 S. 230 ff.). Der Betrieb einer Photovoltaikanlage bei einer selbst\nbewohnten oder selbst genutzten Liegenschaft stellt in der Regel keine\nselbständige Erwerbstätigkeit dar, sondern gehört zur üblichen Verwaltung\nprivaten Vermögens. Es verhält sich daher nicht so, dass der Beschwerdeführer\ndurch die auf dem privaten Gebäude erstellte Photovoltaikanlage einen\nGeschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte unterhalten würde (vgl.\nSchweizerische Steuerkonferenz, Analyse zur steuerrechtlichen Qualifikation von\nInvestitionen in umweltschonende Technologien wie Photovoltaikanlagen, Ziffer\n4; aktualisierte Fassung vom 3.2.2016).\n\nDaran ändert nichts, dass die Investitionen in die Photovoltaikanlage beim\nEinkommen nie als Liegenschaftskosten geltend gemacht oder abgezogen\nwurden, und vom Beschwerdeführer der (Netto-) Ertrag aus der\nPhotovoltaikanlage (abzüglich eines jährlichen Wertverzehrs) jeweils in der\nSteuererklärung im Formular 1, Ziffer 1.12 (Weitere Einkünfte und Gewinne), als\nübriges betriebliches Einkommen deklariert wurde. Korrekterweise sind die\nBruttoerträge der Einspeisevergütungen, welche der Betreiber einer\n\n11\nPhotovoltaikanlage erhält, als weitere Erträge aus Liegenschaften im Formular 5,\nZiffer B.7, zu deklarieren (vgl. dazu entsprechend Wegleitung zur\nSteuererklärung 2017 des Kantons Schwyz, S. 19).\n\nDabei versteht sich, dass die Erträge aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage bei\nder Veranlagung der periodischen Einkommens- und Vermögenssteuern nicht\ngleichzeitig nochmals beim Eigenmietwert berücksichtigt werden dürfen,\nanderenfalls eine Doppelbesteuerung vorliegt. Das bedeutet jedoch nicht, dass\ndie auf dem Gebäude erstellte Photovoltaikanlage für die Ermittlung der\nBausumme keine Berücksichtigung findet und auch keine Auswirkungen auf den\nSchätzwert (Ertragswert, Real- und Verkehrswert) der Liegenschaft hat.\n\n"}