{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-15_2018-11-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9f97d9e5dde658e2b01c101a627a826b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-15_2018-11-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_15_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26fbc486ac968c2992798aa6b7272f4259bc53ad19e57fc0c4715d274607d44ac46c8ce2b90d6865569084ed914e7db2cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26fbc486ac968c2992798aa6b7272f4259bc53ad19e57fc0c4715d274607d44ac46c8ce2b90d6865569084ed914e7db2cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_15", "Checksum": "447e78809a87ddaf6a10451e79ac3c3b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Sanierungen und grössere Renovationen) subsumiert\nwerden, soweit sie denn zu wesentlichen Wertänderungen führen. Es ist eine\nbekannte Tatsache, dass steuerlich als Unterhalt zu qualifizierende Massnahmen\nin vielen Fällen zu einer realen Zunahme des Wertes einer Liegenschaft führen.\nDa die Wertzunahme in solchen Fällen durch das aktive Handeln des\nEigentümers der Liegenschaft verursacht ist, besteht kein Grund, warum\n8\nderartige Änderungen anders wie z.B. eine sich im Wert der Liegenschaft\nniederschlagende Nutzungs- oder Bestandesänderung behandelt werden sollten\n(vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Februar 2011\n[WBE.2010.204] Erw. 3.3, in: Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide\n[AGVE] AGVE-2011-30, S. 112 ff.). Es kann dabei dem Grundsatz nach auch\nkeinen Unterschied machen, ob man es mit einem einheitlichen Bauvorgang zu\ntun hat, oder ob sich die baulichen Massnahmen auf mehrere Jahre verteilen.\n\n2.4 Was nunmehr konkret die Frage anbetrifft, ob im vorliegenden Fall durch\ndie innerhalb von fünf Jahren vorgenommenen baulichen Massnahmen die Bausumme von Fr. 200'000.-- erreicht wurde, wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, dass er es trotz mehrmaliger Aufforderung unterlassen habe, eine\nvollständige Bauabrechnung einzureichen (vgl. angefochtener Entscheid,\nErw. 2.5 u. 2.6). Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorwurf und verweist stattdessen auf die von ihm mit den Steuererklärungen zur Veranlagung der periodischen Einkommens- und Vermögenssteuern eingereichten Belege zu den ausgewiesenen effektiven Liegenschaftskosten (Formular 5 der Steuererklärung).\nOb damit vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht alle notwendigen Auskünfte erteilt und alle Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden,\ndie für die Schätzung von Bedeutung sind (vgl. § 18 SchätzG), oder ob es sich\naufgrund der Baubewilligungs- und Planunterlagen (vgl. angefochtener Entscheid\nErw. 2.3, 2.4 u. 2.5) sowie weiterer zu den in den Akten liegenden Unterlagen\nbeigezogener Dokumente rechtfertigt, nach Ermessen einen zusätzlichen Aufwand für (von aussen sichtbare) Um-, Aus- und Anbauten zu schätzen, für welche (gegebenenfalls) keine Rechnungen eingereicht wurden (vgl. angefochtener\nEntscheid, Erw. 2.6), kann hier dahingestellt bleiben. Es kann bereits aufgrund\nder Aufstellung der Liegenschaftskosten anhand der vom Beschwerdeführer mit\nden Steuererklärungen zur Veranlagung der periodischen Einkommens- und\nVermögenssteuern eingereichten Belege (Auszug Steuerakten 2008-2012 [Formular 5 Liegenschaften im Privatvermögen inkl. Beilagen] Ausdruck aus Arts\nact. 1-187) als hinreichend erstellt gelten, dass durch die innerhalb von fünf Jahren vorgenommenen baulichen Massnahmen die Summe von Fr. 200'000.-- erreicht wurde (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 2.2). Was der Beschwerdeführer\ndagegen vorbringt (vgl. insb. Beschwerde, S. 8 ff. Ziff. 20), vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.\n\n2.5 Ist nach richtigem Verständnis für die Ermittlung der Bausumme nicht zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Massnahmen zu unterscheiden,\nund muss den baulichen Massnahmen auch nicht notwendig ein einheitlicher\nBauvorgang zugrunde liegen, besteht grundsätzlich auch kein Anlass, Reparatur-\n\n9\nund Renovationskosten oder Ersatzanschaffungskosten von vorneherein ausser\nBetracht zu lassen, und nur wertvermehrende Aufwendungen zu berücksichtigen.\nDementsprechend ist es im vorliegenden Fall auch nicht zu beanstanden, dass\nder Einbau einer neuen Wärmepumpe im Betrag von Fr. 19'000.-- im Jahr 2008\n(vgl. Auszug Steuerakten 2008-2012 act. 183-186), die bei der Erweiterung und\nSanierung des Einfamilienhauses getätigte Ersatzanschaffung eines neuen\nKüchengerätes (Kombi-Einbaubackofen) im Betrag von Fr. 3'288.-- im Jahr 2009\n(vgl. Auszug Steuerakten 2008-2012 act. 155-157) oder auch die Reparatur vom\nWasseranschluss im Betrag von Fr. 4'555.30 und Baumeisterarbeiten/Wasserleitungsbruch im Betrag von Fr. 2'565.80 im Jahr 2010 (vgl. Auszug\nSteuerakten 2008-2012 act. 94 u. 96) für die Ermittlung der Bausumme mitberücksichtigt wurden.\n\nEbenso wenig ändert sich dadurch etwas an den für die Ermittlung der Bausumme relevanten Kosten, weil nachträglich von der Helvetia Versicherung aufgrund\nvon Schadenereignissen Versicherungsleistungen von Fr. 6'900.-- (vgl. Akten\ndes Einsprachevorverfahrens act. 19 f.) und Fr. 5'500.-- (vgl. Akten des Einsprachevorverfahrens act. 21 f.) sowie Fr. 44'835.50 für den im Jahr 2011 erlittenen\nHagelschaden (z.B. Fassaden-, Metallbleche- und Fensterschäden) ausbezahlt\nwurden. Weshalb die Reparaturen und Unterhaltsarbeiten vorgenommen wurden, spielt für die Ermittlung der Bausumme keine Rolle (vgl. z.B. auch umfangreiche Unterhaltsarbeiten im Betrag von rund Fr. 200'000.-- nach einem Brandfall; dazu Martin Plüss, in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber [Hrsg.], Kommentar zum\nAargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015, § 218 StG/AG N 19 mit Hinweis auf Urteil\ndes Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Februar 2011\n[WBE.2010.204], in: Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE]\nAGVE-2011-30, S. 112 ff.).\n\n"}