{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-15_2018-11-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9f97d9e5dde658e2b01c101a627a826b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-15_2018-11-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_15_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26fbc486ac968c2992798aa6b7272f4259bc53ad19e57fc0c4715d274607d44ac46c8ce2b90d6865569084ed914e7db2cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26fbc486ac968c2992798aa6b7272f4259bc53ad19e57fc0c4715d274607d44ac46c8ce2b90d6865569084ed914e7db2cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_15", "Checksum": "447e78809a87ddaf6a10451e79ac3c3b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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August\n6\n2005 enthält Ausführungen zu einzelnen Bestimmungen. Unter Rz. 8 der\nAusführungsbestimmungen in der Schätzungsanleitung wird zu § 7 SchätzG\n(Individuelle Schätzung / a) Voraussetzungen) ausgeführt:\n8 Bei Um-, Aus- und Anbauten erfolgt eine individuelle Schätzung\nerst ab einer Bausumme von Fr. 200'000.--. Wird innerhalb von\nfünf Jahren die Gesamtbausumme von Fr. 200'000.-- erreicht, ist\nebenfalls eine individuelle Schätzung vorzunehmen. Grundlage\nbildet die Wertbasis per 31. Dezember des Jahres vor der\nFertigstellung der letzten Baute/Anlage. Für die Ermittlung der\nSumme von Fr. 200'000.-- wird nicht zwischen werterhaltenden\nund wertvermehrenden Aufwendungen unterschieden.\n\n2.2 Die Kantonale Steuerkommission erachtet es im angefochtenen Entscheid\ninsgesamt als erstellt, dass ein Um-, Aus- und Anbau erfolgt ist und die\nBausumme von Fr. 200'000.-- erreicht wurde, womit die Voraussetzungen für die\nVornahme einer individuellen Schätzung gemäss § 7 SchätzG gegeben seien\n(vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 2.7). Insbesondere sei entgegen der Ansicht\ndes Beschwerdeführers gemäss Randziffer 8 der Schätzungsanleitung bei Um-,\nAus- und Anbauten für die Ermittlung der Summe von Fr. 200'000.-- nicht\nzwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Aufwendungen zu\nunterscheiden (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 2.1).\n\nDer Beschwerdeführer bestreitet dies und bringt dagegen vor, bei der vom\nRegierungsrat erlassenen Schätzungsanleitung handle es sich bloss um eine\nrein verwaltungsinterne Dienstanweisung, welche keinen allgemeingültigen\nGesetzescharakter habe. Bei der Summe von Fr. 200'000.-- könnten willkürfrei\nkorrekt nur wertvermehrende Investitionen (d.h. ohne werterhaltende\nAufwendungen) gemeint sein. Die von der Verwaltung gegebene Auslegung\nwiderspreche dem Willen des Gesetzgebers. Die Norm sei nach ihrem Sinn und\nZweck auszulegen (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 18).\n\n2.3 Ob es sich bei der vom Regierungsrat gestützt auf eine formellgesetzliche\nGrundlage (§ 20 SchätzG) erlassenen Schätzungsanleitung um eine\nregierungsrätliche Rechtsverordnung handelt, oder ob sich die\nSchätzungsanleitung lediglich im Sinne einer Verwaltungsverordnung an die\nVerwaltungsbehörden mit deren Verwaltungspersonal richtet (vgl. zur\nAbgrenzung zwischen Rechtsverordnung und Verwaltungsverordnung: BGE 142\nII 182 Erw. 2.3.1 u. 2.3.2 S. 190 f.), muss hier nicht näher untersucht werden,\nnachdem die Vornahme der individuellen Schätzung gestützt auf § 7 SchätzG\nergangen ist und den vom Regierungsrat dazu in der Schätzungsanleitung\nerlassenen Ausführungsbestimmungen insofern keine selbständige Bedeutung\nzukommt. Der Anwendungsbereich der Ausführungsbestimmungen beschränkt\n\n7\nsich darauf, die gesetzlichen Regelungen durch Detailvorschriften näher\nauszuführen und mithin zur verbesserten Anwendbarkeit des Gesetzes\nbeizutragen (vgl. zum Anwendungsbereich von Ausführungs- und\nVollziehungsverordnungen: BGE 141 II 169 Erw. 3.3 S. 172). Ausgangspunkt\nsind Sinn und Zweck des Gesetzes; diese kommen in grundsätzlicher Weise\ndurch das Gesetz zum Ausdruck. Es kann sich deshalb einzig die Frage stellen,\nob für die Ermittlung der Bausumme von Fr. 200'000.-- nach Sinn und Zweck der\ngesetzlichen Regelung nur wertvermehrende Investitionen gemeint sind, und die\ndurch die Schätzungsanleitung gegebene Auslegung, wonach für die Ermittlung\nder Bausumme nicht zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden\nAufwendungen unterschieden wird, deshalb nicht mit dem Gesetz vereinbar\nwäre.\n\nDer Wortlaut von § 7 SchätzG spricht allerdings lediglich von \"Bausumme\" und\nnicht von wertvermehrenden Aufwendungen oder Investitionen. Anhaltspunkte\ndafür, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergeben\nwürde, liegen nicht vor. Im Gegenteil geht aus den Gesetzesmaterialien (vgl.\nBericht und Vorlage des Regierungsrates sowie Protokoll der Beratungen im\nKantonsrat) eindeutig hervor, dass der Wortlaut auch dem Willen des\nGesetzgebers entspricht. Bericht und Vorlage des Regierungsrates sowie dem\nProtokoll der Beratungen im Kantonsrat ist eindeutig zu entnehmen, dass für die\nErmittlung der Bausumme von Fr. 200'000.-- nicht zwischen werterhaltenden und\nwertvermehrenden Massnahmen zu unterscheiden ist (vgl. hierzu insb. RRB\nNr. 1197/2003 vom 16.9.2003, S. 14; Protokoll der Sitzung des Kantonsrates\nvom 24.11.2004, S. 622 ff.). Bereits bei der Beratung der Verordnung über die\nsteueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe\n(LSchätzV; SRSZ 172.220) vom 21. April 2004 hat sich der Kantonsrat\nausdrücklich (insbesondere aus Gründen der Praktikabilität) dafür\nausgesprochen, dass die Bausumme und nicht die Wertvermehrung\nmassgebend sein soll (vgl. hierzu insb. Protokoll der Sitzung des Kantonsrates\nvom 21.4.2004, S. 1105 ff.).\n\n"}