{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-15_2018-11-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9f97d9e5dde658e2b01c101a627a826b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-15_2018-11-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_15_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26fbc486ac968c2992798aa6b7272f4259bc53ad19e57fc0c4715d274607d44ac46c8ce2b90d6865569084ed914e7db2cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26fbc486ac968c2992798aa6b7272f4259bc53ad19e57fc0c4715d274607d44ac46c8ce2b90d6865569084ed914e7db2cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_15", "Checksum": "447e78809a87ddaf6a10451e79ac3c3b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Das rechtliche Gehör dient einerseits der Klärung des Sachverhaltes\nund stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass\neines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.\nDazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines\nsolchen Entscheides zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher\nBeweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,\nwenn dieses geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen\n(BGE 140 I 99 Erw. 3.4 S. 102; BGE 135 II 286 Erw. 5.1 S. 293; je mit\nHinweisen). Dem Gehörsanspruch entspricht die Pflicht der Behörden, die\nVorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer\nEntscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so\nabgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten\nkann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen enthalten, von denen sich die\nBehörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich\nist, dass sich die Vorinstanz in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten\neinlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich\nwiderlegt (BGE 142 II 49 Erw. 9.2 S. 65; BGE 137 II 266 Erw. 3.2 S. 270 mit\nHinweisen). Der Beschwerdeführer konnte sich vor Erlass des angefochtenen\nEntscheids eingehend zur Sache äussern und an der Beweiserhebung\nmitzuwirken. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers\nhinreichend auseinandergesetzt, so dass der Beschwerdeführer den\nangefochtenen Entscheid auch sachgerecht anfechten konnte. Eine Verletzung\ndes rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Dass die Vorinstanz der Argumentation\ndes Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen\nGehörs dar (BGE 135 I 71 Erw. 2.16 S. 79; Urteil des BGer 1C_181/2011 vom\n24.5.2011 Erw. 2.1.3).\n\n2. In der Sache ist zunächst streitig, ob aufgrund der durch den Beschwerdeführer vorgenommenen baulichen Massnahmen die Voraussetzungen für die\nVornahme einer individuellen Schätzung von den Grundstücken (ausserhalb einer generellen Neuschätzung) erfüllt wurden.\n\n2.1 Gemäss §§ 22 Abs. 2 und 42 Abs. 3 StG legt der Kantonsrat die wesentlichen Schätzungsgrundlagen fest, ordnet das Verfahren und beschliesst über\nZeitpunkt und Ausmass von allgemeinen und periodischen Anpassungen. Ge-\n\n5\nstützt auf diese Delegation im kantonalen Steuergesetz hat der Kantonsrat die\nursprünglich nach Massgabe von § 31 Abs. 1 aKV (in der bis 31.12.2012 gültigen\nFassung) dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung über die\nsteueramtliche Schätzung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke (SchätzV;\nSRSZ 172.113) vom 24. November 2004 erlassen, welche in diesem Bereich die\nFunktion des Gesetzes erfüllte und mit der Anpassung an die neue\nKantonsverfassung neu als Gesetz bezeichnet wird (mit Änderung vom\n25.9.2013 [GS 23-80] umbenannt in Gesetz über die steueramtliche Schätzung\nnichtlandwirtschaftlicher Grundstücke [SchätzG; SRSZ 172.230]).\n\nIn § 6 Abs. 1 SchätzG wurde vom Kantonsrat vorgesehen, dass im gesamten\nKanton Schwyz eine generelle Neuschätzung aller nichtlandwirtschaftlichen\nGrundstücke mit Wertbasis 31. Dezember 2004 vorgenommen wird. Die Neuschätzungen finden erstmals auf die Steuerperiode 2007 Anwendung und behalten bis zur nächsten generellen Neuschätzung Gültigkeit, sofern in der Zwischenzeit nicht eine individuelle Schätzung gemäss § 8 f. (recte: § 7 f. SchätzG)\nerfolgt (§ 6 Abs. 2 SchätzG). Auf die Bewertung eines Grundstückes im Rahmen\nder generellen Neuschätzung konnte verzichtet werden, wenn - wie im vorliegenden Fall (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A) - in der Zeit vom 31. Dezember 2004 bis\n31. Dezember 2007 eine individuelle Schätzung des ganzen Grundstückes erfolgt ist (vgl. § 6 Abs. 3 SchätzG).\n\nGemäss § 7 Abs. 1 SchätzG sind individuelle Schätzungen von einzelnen\nGrundstücken bei wesentlicher Bestandes-, Wert- und Nutzungsänderungen von\nAmtes wegen vorzunehmen. Bestandes-, Wert- und Nutzungsänderungen sind\ngemäss § 7 Abs. 2 SchätzG insbesondere:\n- Umzonung;\n- Parzellierung oder Vereinigung von Grundstücken;\n- Neu-, Um-, Aus- und Anbauten oder Abbruch von Dauerbauten;\n- Begründung oder Aufhebung von Baurechten und Stockwerkeigentum;\n- Einräumung von wirtschaftlich wesentlichen Rechten und Lasten;\n- Zweckänderung von Dauerbauten;\n- Ausbeutung von Naturvorteilen, Errichtung von Deponien und\nRekultivierungen.\n\n§ 7 Abs. 4 SchätzG sieht zudem vor, dass bei Um-, Aus- und Anbauten eine\nindividuelle Schätzung erst ab einer Bausumme von Fr. 200'000.-- erfolgt.\n\n"}