{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-15_2018-11-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9f97d9e5dde658e2b01c101a627a826b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-15_2018-11-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_15_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26fbc486ac968c2992798aa6b7272f4259bc53ad19e57fc0c4715d274607d44ac46c8ce2b90d6865569084ed914e7db2cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26fbc486ac968c2992798aa6b7272f4259bc53ad19e57fc0c4715d274607d44ac46c8ce2b90d6865569084ed914e7db2cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_15", "Checksum": "447e78809a87ddaf6a10451e79ac3c3b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Februar\n2000 legt die kantonale Steuerverwaltung die Eigenmietwerte (§ 22) und die\nVermögenssteuerwerte von Grundstücken (§ 42) in Form selbständig\nanfechtbarer Verfügungen fest. Die verfügten Werte gelten bis zu einer neuen\nSchätzung unverändert (§ 155 Abs. 2 StG). Gegen die Schätzungsverfügung\nsteht der steuerpflichtigen Person ein Einsprache- und Beschwerderecht zu. Die\nBestimmungen des kantonalen Steuergesetzes über das Einspracheverfahren\n\n3\n(§§ 151 ff. StG) und das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht (§§ 166 f.\nStG) sind anwendbar.\n\n1.2 Soweit der Beschwerdeführer die mangelnde Unabhängigkeit der Kantonalen Steuerkommission beanstandet, da im Spruchkörper Personen der Kantonalen Steuerverwaltung sässen, die sich bereits vorgängig mit demselben Fall beschäftigt hätten, erweist sich sein Vorbringen als unbegründet.\n\nDas Einspracheverfahren ist seiner Natur nach ein fortgesetztes Veranlagungsverfahren, weshalb ganz oder zumindest zum Teil die gleichen Personen über\ndie Einsprache entscheiden, welche zuvor den Veranlagungsentscheid getroffen\nhaben. Die Kantonale Steuerkommission als Einsprachebehörde muss deshalb\nnicht eine von der Verwaltung unabhängige Gerichtsinstanz sein. Auch besteht\nkeine bundesrechtliche Verpflichtung, neben dem kantonalen Verwaltungsgericht\neine weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz vorzusehen (vgl. Urteil\ndes BGer 2C_1075/2017 vom 30.7.2018 Erw. 2.1.2 publiziert in: StPS 2018). Im\nÜbrigen hätte die beanstandete mangelnde Unabhängigkeit bereits im Einspracheverfahren vor der Kantonalen Steuerkommission vorgebracht werden müssen, sind doch entsprechende Vorbringen nach den Regeln von Treu und Glauben so früh als möglich geltend zu machen, anderenfalls die Berufung darauf\nverwirkt (BGE 132 II 485 Erw. 4.3 S. 496 f.; vgl. Urteil des BGer 2C_128/2017,\n2C_129/2017 vom 10.2.2017 Erw. 4.2.1).\n\n1.3 Zudem beantragt der Beschwerdeführer eine öffentliche Verhandlung. Im\nBeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht besteht jedoch kein Anspruch\nauf eine öffentliche und/oder mündliche Verhandlung/Anhörung (vgl. VGE II 2013\n12 vom 19.4.2013 Erw. 2.4). Das kantonale Steuergesetz sieht keinen Anspruch\nauf eine mündliche Anhörung oder eine öffentliche Verhandlung vor. Ein\nentsprechender Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem auf das\nSteuerverfahren ergänzend anwendbaren Verwaltungsrechtspflegegesetz oder\ndem Justizgesetz: Nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz ist das Verfahren\nvor dem Verwaltungsgericht unter Vorbehalt abweichender Vorschriften\nschriftlich (vgl. § 17 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes\n[SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974); gemäss § 140 Abs. 2 des Justizgesetzes\n(JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 sind Verhandlungen über\nBeschwerden aus dem Abgaberecht nicht öffentlich. Ebenso wenig lässt sich ein\ndiesbezüglicher Anspruch aus der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 oder der Konvention zum\nSchutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4.\nNovember 1950 ableiten. Nach ständiger Praxis des EGMR und des\nBundesgerichts fällt das Steuerveranlagungsverfahren (im Unterschied zum\n4\nSteuerstrafverfahren) nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK\n(BGE 140 I 68 Erw. 9.2 S. 74 mit Hinweisen).\n\n"}