9 AVIV). Bei der Ablehnung von zumutbarer Arbeit muss gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV im Bereich des schweren Verschuldens sanktioniert werden. Schweres Verschulden zieht eine Einstellung von 31 bis 60 Tage nach sich (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV). Mithin hat die Vorinstanz die kürzest mögliche Einstellungsdauer verfügt. Ein entschuldbarer Grund, um diese Minimaldauer zu unterschreiten ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.