4.3 Verfügt wurde eine Einstellung für die Dauer von 31 Tagen, was nicht zu beanstanden ist. Die Einstelldauer richtet sich nach dem Verschulden der versicherten Person. Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4