Darüber hinaus rechtfertigt sich der Beschwerdeführer auch nicht etwa damit, dass er seinerseits das Hotel B.________ kontaktiert hätte, sobald er vom RAV resp. der Vorinstanz erfahren hat, dass der Arbeitgeber ihn ergebnislos kontaktierte, die Stelle aber nach wie vor frei und der Arbeitgeber interessiert sei. Mithin sind keinerlei Bemühungen des Beschwerdeführers ersichtlich, sich - neben all seinen übrigen Bewerbungen - auf diese konkrete, freie Stelle zu bewerben. Damit aber ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Nichtannahme einer ihm zugewiesenen Stelle in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat (Art. 16, 17 und 30 Abs. 1 lit. d AVIG).