Daran ändern auch seine Beteuerungen nichts, sich seit Beginn der Arbeitslosigkeit monatlich auf dutzende von Stellen beworben und sich mehrmals vorgestellt zu haben. Denn es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Arbeitgeber der zugewiesenen Stelle vom Hotel B.________ den Beschwerdeführer aufgrund seiner Bewerbung kontaktiert hat, jedoch keinen Kontakt herstellen konnte. Dies hat der Beschwerdeführer zu verantworten und steht in keinem Bezug zu all seinen übrigen Bewerbungen. Darüber hinaus rechtfertigt sich der Beschwerdeführer auch nicht etwa damit, dass er seinerseits das Hotel B.________ kontaktiert hätte, sobald er vom RAV resp.