Besteht kein Entschädigungsanspruch, können keine Einstelltage getilgt werden. Zudem verwirkt die verfügte Einstellung, falls die sechsmonatige Einstellungsfrist abläuft, ohne dass die versicherte Person je alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hätte, da diesfalls die Einstellung nie wirksam werden konnte (vgl. Gebhards, Arbeitslosenversicherung, Bd. I, Art. 30 Rz. 50; Kupfer Bucher, a.a.O., Art. 30 S. 183).