Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin (Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG). D.h., die Tilgung einer verfügten Einstellung setzt voraus, dass die versicherte Person während der sechsmonatigen Einstellungsfrist tatsächlich einen Entschädigungsanspruch hat. Besteht kein Entschädigungsanspruch, können keine Einstelltage getilgt werden.