3.7 Am 16. Februar 2018 teilt die Vorinstanz mit, eine von der Arbeitslosenkasse am 3. Januar 2018 erlassene Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Der gemäss sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. September 2017 bis auf weiteres infolge Aktenunvollständigkeit abgelehnt. 4.1 Vorab stellt sich die Frage, welche Bedeutung die von der Arbeitslosenkasse am 3. Januar 2018 verfügte Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. September 2017 bis auf weiteres hat, für die Einstellung von 31 Tagen ab dem 12. Oktober 2017.