3.6 Die Vorinstanz hält am 6. Februar 2018 vernehmlassend fest, der Beschwerdeführer bringe vor Gericht nichts Neues vor. Trotz Hinweis belege er die Absage des Hotels B.________ nicht. Aus den Unterlagen erhelle sodann, dass er seit dem 21. September 2017 keine Beratungsgespräche einhalte und er in seinen Stellungnahmen und Einsprachen nicht auf die konkreten Sachverhalte eingehe.