3.4 Im Einspracheentscheid vom 3. Januar 2018 bestätigt die Vorinstanz die Einstellung. Trotz Hinweis und Aufforderung, Belege betreffend die Absage des Hotels B.________ beizulegen, bringe der Beschwerdeführer keine entsprechenden Unterlagen bei. Demgegenüber sei die Rückmeldung des Arbeitgebers vom Hotel B.________ glaubhaft. Er führe aus, den Beschwerdeführer mehrmals aber erfolglos kontaktiert zu haben und dieser habe nie zurückgerufen. Da er die Stelle als nach wie vor frei bezeichnet habe und weitere Bewerbungen wünsche, könne an dieser Rückmeldung nicht gezweifelt werden.