Der Einsprache lagen verschiedene Absagen bei, indes keine des Hotels B.________ (Vi-act. 10). 6 In der Eingangsbestätigung machte die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufmerksam, dass er seiner Einsprache statt der erwähnten Unterlagen zur Stellenzuweisung zum Hotel B.________ jene für die Stellenzuweisung zum C.________ in Seewen beigelegt habe und die Belege seiner Bemühungen zum Hotel B.________ fehlen würden (Vi-act. 11).