3.3 Am 6. November 2017 verfügt die Vorinstanz die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 31 Tagen ab dem 12. Oktober 2017. Zwar habe sich der Beschwerdeführer auf die zugewiesene Stelle beworben. Gleichzeitig habe er aber den Stellenantritt auch vereitelt, weil er für den Stellenanbieter telefonisch nicht erreichbar gewesen sei und auch nie zurückgerufen habe (Vi-act. 7).