In seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2017 bestreitet der Beschwerdeführer den Vorwurf. Er habe sich beworben und eine schriftliche Absage erhalten. Weder habe er je einen Anruf erhalten (was auf seinem Natel rückverfolgt werden könne), noch sei er je zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Im Übrigen bewerbe er sich auf alle 100%-Stellen, was er selber ja auch wolle (Vi-act. 6). Dem Schreiben liegt eine Mailabsage bei, da der Beschwerdeführer überqualifiziert sei. Allerdings stammt die Absage von der C.________, Seewen.