Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes ist allerdings auch bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen. Unter einem entschuldbaren Grund ist ein Grund zu verstehen, der das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen kann (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 185 ff.).