b) und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c). Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 AVIV). Bei der Ablehnung von zumutbarer Arbeit muss, gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV, im Bereich des schweren Verschuldens sanktioniert werden. Eine Einstellungsdauer von weniger als 31 Tagen ist unzulässig. Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes ist allerdings auch bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen.