Es besteht kein Rechtsgrundsatz, wonach im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden ist (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 383 mit Hinweisen; BGE 115 V 133 Erw. 8). Bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 115 V 133 Erw. 8).