BGer 9C_662/2016 vom 15.3.2017 Erw. 2.2). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind, so dass keine andere Tatsache mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt werden kann.