davon sein, dass eine arbeitslose Person im Rahmen eines Vorstellungsgespräches nicht über den Lohn mit dem potenziellen Arbeitgeber verhandeln dürfte. Nur darf sie damit nicht die Chance der angebotenen Anstellung vereiteln, wenn ersichtlich wird, dass die Gegenseite damit nicht einverstanden ist (Bundesgerichtsurteil C 218/06 vom 22.2.2007 Erw. 4).