2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Die Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit betrifft neben einer von der Amtsstelle zugewiesenen Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen Stelle oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen Arbeitsgelegenheit (Nussbaumer, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 848). Auch liegt eine Nichtannahme zumutbarer Arbeit nicht nur dann vor, wenn die versicherte Per-