einer im Sinne dieser Bestimmung zumutbaren (Zwischenverdienst-) Arbeit nicht mehr im Belieben des Versicherten stehen. Vielmehr ist der Versicherte verpflichtet, eine ihm zugewiesene, lohnmässig zumutbare (Zwischenverdienst-) Arbeit unter den Voraussetzungen des Art. 16 AVIG anzunehmen. Die verschuldete Nichtannahme einer solchen Tätigkeit stellt einen Verstoss gegen die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht dar und hat grundsätzlich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zur Folge (BGE 122 V 34 Erw. 4b).