2.1 Laut Art. 17 Abs. 1 AVIG muss eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Ausgenommen davon sind unzumutbare Arbeiten (Art. 16 Abs. 2 AVIG), worunter u.a. Arbeiten fallen, die der versicherten Person einen Lohn einbringen, der geringer ist als 70% des versicherten Verdienstes, es sei denn, sie erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst). Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers soll die Annahme