1. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, eine ihm durch das RAV zugewiesene, zumutbare Stelle nicht angenommen zu haben, weswegen er in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt. Umstritten und zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982) nachgekommen ist oder er den Tatbestand der Nichtbefolgung von Weisungen des Arbeitsamtes erfüllt hat, namentlich eine ihm zugewiesene Arbeit nicht annahm (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).