Am 16. Februar 2018 informiert das Amt für Arbeit das Gericht, mit Verfügung vom 3. Januar 2018 habe die Arbeitslosenkasse Schwyz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. September 2017 infolge Aktenunvollständigkeit bis auf weiteres abgelehnt. Diese Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. 2 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: