{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-14_2018-03-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c984c6c48389af1918728531d1e860e2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-14_2018-03-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_14_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c03325cac675ced2d7a8c1c141bb3d7a1c7d1f5eb735bb143d3ede9a35f39dd68ca11077117fdffdde511b4318041357d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c03325cac675ced2d7a8c1c141bb3d7a1c7d1f5eb735bb143d3ede9a35f39dd68ca11077117fdffdde511b4318041357d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_14", "Checksum": "0cbecf73557594dd5fe46c5d9dedb422"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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So behauptet er, nicht kontaktiert worden zu sein, aber eine Mailabsage wegen Überqualifikation erhalten zu haben. Die von ihm beigelegte Absage betrifft jedoch eine Bewerbung beim C.________ in Seewen und nicht jene\nbeim Hotel B.________ in Schindellegi. Auf die Verwechslung aufmerksam gemacht, reagiert der Beschwerdeführer vorerst gar nicht. In der Beschwerde führt\ner dann aus, die Mailabsage des Hotels B.________ gelöscht zu haben, aber\nwieder auftreiben zu wollen. Entgegen dieser Ankündigung reicht er dann aber\nnichts ein. Vielmehr behauptet er in der Eingabe vom 6. Februar 2018, er habe\nsich auf alle ihm zugewiesenen sieben Stellen beworben, aber einzig vom Hotel\nB.________ eine Mailabsage erhalten, die er bereits vorgelegt habe und von allen übrigen habe er nie auch nur eine Reaktion erhalten. Beides ist nachweislich\nfalsch. Die Mailabsage des Hotels B.________ hat er nie beigebracht und mindestens das C.________ hatte reagiert und abgesagt. Mithin erweisen sich die\nAussagen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig. Daran ändern auch\nseine Beteuerungen nichts, sich seit Beginn der Arbeitslosigkeit monatlich auf\ndutzende von Stellen beworben und sich mehrmals vorgestellt zu haben. Denn\nes ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Arbeitgeber der zugewiesenen Stelle vom Hotel B.________ den Beschwerdeführer aufgrund seiner Bewerbung\nkontaktiert hat, jedoch keinen Kontakt herstellen konnte. Dies hat der Beschwerdeführer zu verantworten und steht in keinem Bezug zu all seinen übrigen Bewerbungen. Darüber hinaus rechtfertigt sich der Beschwerdeführer auch nicht\netwa damit, dass er seinerseits das Hotel B.________ kontaktiert hätte, sobald er\nvom RAV resp. der Vorinstanz erfahren hat, dass der Arbeitgeber ihn ergebnislos\nkontaktierte, die Stelle aber nach wie vor frei und der Arbeitgeber interessiert sei.\nMithin sind keinerlei Bemühungen des Beschwerdeführers ersichtlich, sich - neben all seinen übrigen Bewerbungen - auf diese konkrete, freie Stelle zu bewerben. Damit aber ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Nichtannahme einer ihm zugewiesenen Stelle in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat (Art. 16, 17 und 30 Abs. 1 lit. d AVIG).\n\n4.3 Verfügt wurde eine Einstellung für die Dauer von 31 Tagen, was nicht zu\nbeanstanden ist. Die Einstelldauer richtet sich nach dem Verschulden der versicherten Person. Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn der Versicherte ohne\nentschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer\nneuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4\n\n9\nAVIV). Bei der Ablehnung von zumutbarer Arbeit muss gemäss Art. 45 Abs. 4\nAVIV im Bereich des schweren Verschuldens sanktioniert werden. Schweres\nVerschulden zieht eine Einstellung von 31 bis 60 Tage nach sich (Art. 45 Abs. 3\nlit. c AVIV). Mithin hat die Vorinstanz die kürzest mögliche Einstellungsdauer verfügt. Ein entschuldbarer Grund, um diese Minimaldauer zu unterschreiten ist\nnicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.\n\n5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist\nabzuweisen. Kosten werden keine erhoben; Anspruch auf Parteientschädigung\nbesteht nicht (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a und g ATSG).\n\n10\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen\nRechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n4. Zustellung an:\n- den Beschwerdeführer (R)\n- die Vorinstanz\n- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).\n\nSchwyz, 22. März 2018\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Vizepräsident:\n\nDer Gerichtsschreiber:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 9. April 2018\n\n11\n"}