{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-14_2018-03-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c984c6c48389af1918728531d1e860e2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-14_2018-03-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_14_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c03325cac675ced2d7a8c1c141bb3d7a1c7d1f5eb735bb143d3ede9a35f39dd68ca11077117fdffdde511b4318041357d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c03325cac675ced2d7a8c1c141bb3d7a1c7d1f5eb735bb143d3ede9a35f39dd68ca11077117fdffdde511b4318041357d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_14", "Checksum": "0cbecf73557594dd5fe46c5d9dedb422"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Februar 2018 führt der Beschwerdeführer aus,\ner erhalte seit Oktober 2017 keine Arbeitslosenentschädigung mehr und beziehe\nSozialhilfe, nachdem er sein Erspartes habe aufbrauchen müssen. Er habe sehr\nviele schriftliche Bewerbungen getätigt und Telefonate geführt sowie Vorstellungsgespräche absolviert. Strittig seien seine Bemühungen im Zusammenhang\nmit einer zugewiesenen Stelle im Hotel B.________. Er habe sich dort schriftlich\nbeworben und am 6. Oktober 2017 eine Absage erhalten, was er beides bereits\n\n7\nbelegt habe. Er habe sich auf alle ihm vom RAV zugewiesenen Stellen beworben, jedoch einzig vom Hirschen eine Antwort, sprich Absage erhalten. Von allen\nanderen habe er nie etwas gehört, weder eine Einladung oder Absage noch einen Anruf erhalten. Er sei bereit, jegliche Arbeiten anzunehmen, er wolle arbeiten\nund nicht das Sozialamt belasten.\n\n3.7 Am 16. Februar 2018 teilt die Vorinstanz mit, eine von der Arbeitslosenkasse am 3. Januar 2018 erlassene Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Der\ngemäss sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung\nab dem 15. September 2017 bis auf weiteres infolge Aktenunvollständigkeit abgelehnt.\n\n4.1 Vorab stellt sich die Frage, welche Bedeutung die von der Arbeitslosenkasse am 3. Januar 2018 verfügte Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. September 2017 bis auf weiteres hat, für die Einstellung\nvon 31 Tagen ab dem 12. Oktober 2017.\n\nDie Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der\nAnspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin (Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG). D.h., die Tilgung einer verfügten\nEinstellung setzt voraus, dass die versicherte Person während der sechsmonatigen Einstellungsfrist tatsächlich einen Entschädigungsanspruch hat. Besteht kein\nEntschädigungsanspruch, können keine Einstelltage getilgt werden. Zudem verwirkt die verfügte Einstellung, falls die sechsmonatige Einstellungsfrist abläuft,\nohne dass die versicherte Person je alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hätte,\nda diesfalls die Einstellung nie wirksam werden konnte (vgl. Gebhards, Arbeitslosenversicherung, Bd. I, Art. 30 Rz. 50; Kupfer Bucher, a.a.O., Art. 30 S. 183).\nDamit steht aber auch fest, dass die ab dem 15. Oktober 2017 verfügte Einstellung für die Dauer von 31 Tagen nicht etwa gegenstandslos geworden ist,\nweil der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab\ndem 15. September 2017 bis auf weiteres rechtskräftig abgelehnt wurde. Vielmehr wird die Einstellungsverfügung (so sie denn rechtens ist, vgl. nachfolgend)\nihre Wirkung entfalten und die Einstelltage können getilgt werden, sobald und\nsofern der Beschwerdeführer innert der sechsmonatigen Einstellungsfrist alle\nAnspruchsvoraussetzungen erfüllt hat.\n\n4.2 Sachverhaltsmässig ist unbestritten, dass das RAV Goldau dem Beschwerdeführer eine Stelle im Hotel B.________, Schindellegi, zugewiesen hat\n(wie auch weitere Stellen). Zudem erachtet es das Gericht als erwiesen, dass\nsich der Beschwerdeführer tatsächlich beworben hat. Dies belegt der Beschwer-\n\n8\ndeführer mittels der eingereichten Bewerbung und ergibt sich ebenso aus der\nRückmeldung des Arbeitgebers, nachdem dieser den Beschwerdeführer zu erreichen versucht hat.\n\n"}