{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-14_2018-03-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c984c6c48389af1918728531d1e860e2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-14_2018-03-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_14_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c03325cac675ced2d7a8c1c141bb3d7a1c7d1f5eb735bb143d3ede9a35f39dd68ca11077117fdffdde511b4318041357d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c03325cac675ced2d7a8c1c141bb3d7a1c7d1f5eb735bb143d3ede9a35f39dd68ca11077117fdffdde511b4318041357d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_14", "Checksum": "0cbecf73557594dd5fe46c5d9dedb422"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Es sind alle Umstände\ndes konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Beweggründe, persönliche\nVerhältnisse (z.B. Alter, Zivilstand, Gesundheit, soziales Umfeld, Bildungsgrad)\nund Begleitumstände (vgl. VGE I 2008 85 vom 25.6.2008 Erw. 4.1; AVIG-Praxis\nALE, D 64). Für die Bemessung der Einstelldauer ist vom Mittelwert des jeweils\ndefinierten Rahmens für leichtes, mittelschweres und schweres Verschulden\n(Art. 45 Abs. 3 AVIV) auszugehen. Dieser Wert ist bei qualifiziertem Verhalten\nentsprechend zu erhöhen, bei privilegiertem Verhalten zu mindern (BGE 123 V\n150 Erw. 3c).\n\n5\n3. Vorliegend ergibt sich aus den Akten:\n\n3.1 Mit Schreiben vom 21. September 2017 unterbreitete das RAV Goldau dem\nBeschwerdeführer ein Stellenangebot als Koch (100%-Pensum) im Hotel\nB.________ in Schindellegi mit der Aufforderung, sich bis spätestens am 23.\nSeptember 2017 zu bewerben (Vi-act. 3).\n\nAm 11. Oktober 2017 erhielt das RAV Goldau vom Arbeitgeber des Hotels\nB.________ die Rückmeldung, der Beschwerdeführer sei nicht angestellt worden. Er sei telefonisch nie erreichbar gewesen und habe auch nicht zurückgerufen. Die Stelle sei weiterhin offen, Bewerbungen seien erwünscht (Vi-act. 4).\n\n3.2 Am 17. Oktober 2017 ersuchte die Vorinstanz den Beschwerdeführer um\nStellungnahme zum Vorwurf, er habe eine zugewiesene, zumutbare Stelle nicht\nangenommen (Vi-act. 5).\n\nIn seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2017 bestreitet der Beschwerdeführer\nden Vorwurf. Er habe sich beworben und eine schriftliche Absage erhalten. Weder habe er je einen Anruf erhalten (was auf seinem Natel rückverfolgt werden\nkönne), noch sei er je zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Im\nÜbrigen bewerbe er sich auf alle 100%-Stellen, was er selber ja auch wolle\n(Vi-act. 6). Dem Schreiben liegt eine Mailabsage bei, da der Beschwerdeführer\nüberqualifiziert sei. Allerdings stammt die Absage von der C.________, Seewen.\n\n3.3 Am 6. November 2017 verfügt die Vorinstanz die Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung für die Dauer von 31 Tagen ab dem 12. Oktober 2017.\nZwar habe sich der Beschwerdeführer auf die zugewiesene Stelle beworben.\nGleichzeitig habe er aber den Stellenantritt auch vereitelt, weil er für den Stellenanbieter telefonisch nicht erreichbar gewesen sei und auch nie zurückgerufen\nhabe (Vi-act. 7).\n\nMit Schreiben vom 20. November 2017 führt der Beschwerdeführer aus, er habe\nsich beworben, sei aber nie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden,\nweder telefonisch noch schriftlich (Vi-act. 8). In der Einsprache vom 29. November 2017 bekräftigt er diese Darstellung. Er habe sich beworben und dabei erwähnt, dass er Erfahrung mit der Indischen Küche habe. Er habe eine Absage\nper Mail wegen Überqualifizierung erhalten, welche er bereits der Stellungnahme\nbeigelegt habe. Des Weitern führt er aus, sich x-fach beworben und vorgestellt\nzu haben. Er unternehme alles Mögliche, um eine Stelle zu erhalten. Der Einsprache lagen verschiedene Absagen bei, indes keine des Hotels B.________\n(Vi-act. 10).\n\n6\nIn der Eingangsbestätigung machte die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufmerksam, dass er seiner Einsprache statt der erwähnten Unterlagen zur Stellenzuweisung zum Hotel B.________ jene für die Stellenzuweisung zum\nC.________ in Seewen beigelegt habe und die Belege seiner Bemühungen zum\nHotel B.________ fehlen würden (Vi-act. 11).\n\n3.4 Im Einspracheentscheid vom 3. Januar 2018 bestätigt die Vorinstanz die\nEinstellung. Trotz Hinweis und Aufforderung, Belege betreffend die Absage des\nHotels B.________ beizulegen, bringe der Beschwerdeführer keine entsprechenden Unterlagen bei. Demgegenüber sei die Rückmeldung des Arbeitgebers\nvom Hotel B.________ glaubhaft. Er führe aus, den Beschwerdeführer mehrmals\naber erfolglos kontaktiert zu haben und dieser habe nie zurückgerufen. Da er die\nStelle als nach wie vor frei bezeichnet habe und weitere Bewerbungen wünsche,\nkönne an dieser Rückmeldung nicht gezweifelt werden. Denn dies sei ein Indiz,\ndass er es ernst meine und tatsächlich versucht habe, den Beschwerdeführer zu\nerreichen (Vi-act. 12).\n\n3.5 In der Eingabe an die Vorinstanz vom 10. Januar 2018, die als Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Verwaltungsgericht überwiesen wurde, hält der\nBeschwerdeführer fest, er habe die Mailabsage des Hotels B.________ leider\nnicht mehr, werde sie aber da noch einmal anfordern. Anstelle legt er seine Bewerbung bei, was seine Bemühungen belegen solle. Zudem verweist er darauf,\nsich im Oktober 2017 94 mal, im November 2017 98 mal, im Dezember 96 mal\nund im Januar bis zum 10. Januar 2018 bereits 34 mal schriftlich beworben und\nbislang 6 Bewerbungsgespräche geführt zu haben. Er unternehme alles, um eine\nStelle zu erhalten (Vi-act. 13).\n\n3.6 Die Vorinstanz hält am 6. Februar 2018 vernehmlassend fest, der Beschwerdeführer bringe vor Gericht nichts Neues vor. Trotz Hinweis belege er die\nAbsage des Hotels B.________ nicht. Aus den Unterlagen erhelle sodann, dass\ner seit dem 21. September 2017 keine Beratungsgespräche einhalte und er in\nseinen Stellungnahmen und Einsprachen nicht auf die konkreten Sachverhalte\neingehe.\n\n"}