{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-14_2018-03-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c984c6c48389af1918728531d1e860e2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-14_2018-03-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_14_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c03325cac675ced2d7a8c1c141bb3d7a1c7d1f5eb735bb143d3ede9a35f39dd68ca11077117fdffdde511b4318041357d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c03325cac675ced2d7a8c1c141bb3d7a1c7d1f5eb735bb143d3ede9a35f39dd68ca11077117fdffdde511b4318041357d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_14", "Checksum": "0cbecf73557594dd5fe46c5d9dedb422"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 22.03.2018 II 2018 14\nRegeste:\nArbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtannahme einer zumutbaren Stelle) | Arbeitslosenversicherung\n\n2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die\nWeisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare\nArbeit nicht annimmt. Die Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit betrifft neben\neiner von der Amtsstelle zugewiesenen Arbeit auch die Nichtannahme einer\nselbst gefundenen Stelle oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen\nArbeitsgelegenheit (Nussbaumer, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,\nSoziale Sicherheit, Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 848). Auch liegt eine\nNichtannahme zumutbarer Arbeit nicht nur dann vor, wenn die versicherte Per-\n\n3\nson eine Stelle ausdrücklich zurückweist, oder eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt, sondern dieser Einstellungstatbestand erfasst grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen\neines Arbeitsvertrages scheitern lässt. Bei den Verhandlungen mit dem künftigen\nArbeitgeber ist klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 179). Es kann keine Rede\ndavon sein, dass eine arbeitslose Person im Rahmen eines Vorstellungsgespräches nicht über den Lohn mit dem potenziellen Arbeitgeber verhandeln dürfte. Nur darf sie damit nicht die Chance der angebotenen Anstellung vereiteln,\nwenn ersichtlich wird, dass die Gegenseite damit nicht einverstanden ist\n(Bundesgerichtsurteil C 218/06 vom 22.2.2007 Erw. 4).\n\n2.3 Sowohl das sozialversicherungsrechtliche Administrativverfahren wie auch\nder kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz\nbeherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000).\nDanach haben Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsgericht den\nrechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen\nAnspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil BGer\n9C_662/2016 vom 15.3.2017 Erw. 2.2). Die Verwaltung als verfügende Instanz\nund - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind, so dass keine\nandere Tatsache mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit\nbelegt werden kann.\n\nFühren die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132\nV 393 Erw. 4.1 S. 399 f.; Urteil BGer 9C_662/2016 vom 15.3.2017 Erw. 2.2) zur\nÜberzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu\nbetrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer\nBeweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 Erw. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Bleiben jedoch\nerhebliche Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der bisher getroffenen\nTatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen\n\n4\nAbklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind\n(Urteil BGer 9C_662/2016 vom 15.3.2017 Erw. 2.2 mit Hinweis).\n\nEs besteht kein Rechtsgrundsatz, wonach im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden ist (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 383 mit Hinweisen;\nBGE 115 V 133 Erw. 8). Bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten\nist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen\n\"Aussagen der ersten Stunde\" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind\nals spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl.\nBGE 115 V 133 Erw. 8).\n\n2.4.1 Ist eine Person gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, so bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem\nGrad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art.\n30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02)\nvom 31. August 1983 dauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1 - 15\nTage bei leichtem Verschulden (lit. a), 16 - 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden (lit. b) und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c). Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine\nzumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine\nzumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 AVIV). Bei der Ablehnung von\nzumutbarer Arbeit muss, gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV, im Bereich des schweren\nVerschuldens sanktioniert werden. Eine Einstellungsdauer von weniger als 31\nTagen ist unzulässig. Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes ist allerdings\nauch bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen. Unter einem entschuldbaren Grund ist ein Grund\nzu verstehen, der das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen\nlassen kann (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 185 ff.).\n\n"}