{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-14_2018-03-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c984c6c48389af1918728531d1e860e2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-14_2018-03-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_14_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c03325cac675ced2d7a8c1c141bb3d7a1c7d1f5eb735bb143d3ede9a35f39dd68ca11077117fdffdde511b4318041357d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c03325cac675ced2d7a8c1c141bb3d7a1c7d1f5eb735bb143d3ede9a35f39dd68ca11077117fdffdde511b4318041357d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_14", "Checksum": "0cbecf73557594dd5fe46c5d9dedb422"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Andreas Risi, Richter\nDr.iur. Frank Lampert, Richter\nlic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber\n\nParteien A.________,\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nAmt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,\nVorinstanz,\n\nGegenstand Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtannahme einer zumutbaren Stelle)\nSachverhalt:\n\nA. A.________ (Jg. 1965) wurde am 15. September 2017 durch das RAV\nGoldau zur Arbeitsvermittlung angemeldet. Per 1. September 2017 ersuchte er\num Arbeitslosenentschädigung (Vi-act. 1a, 1b und 2). Am 21. September 2017\nunterbreitete das RAV A.________ ein AVAM-Stellenangebot als Koch im Hotel\nB.________ in Schindellegi. Er wurde aufgefordert, sich bis spätestens 23. September 2017 zu bewerben (Vi-act. 3). Auf Rückfrage hin informierte der Arbeitgeber des Hotels B.________ das RAV (Eingang RAV 11.10.2017), A.________\nsei telefonisch nie erreichbar und er habe nie zurückgerufen. Die Stelle sei weiterhin offen und man wünsche Bewerbungen (Vi-act. 4). In der Folge ersuchte\ndas Amt für Arbeit A.________ am 17. Oktober 2017 um Stellungnahme zum\nVorwurf der Nichtannahme einer zumutbaren Anstellung (Vi-act. 5). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2017 nahm er Stellung und widersprach dem Vorwurf (Viact. 6).\n\nB. Mit Verfügung vom 6. November 2017 wurde A.________ durch das Amt\nfür Arbeit ab dem 12. Oktober 2017 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Vi-act. 7). A.________ nahm am 20. November\n2017 Stellung dazu und reichte am 29. November 2017 Einsprache gegen die\nVerfügung vom 6. November 2017 ein (Vi-act. 8 - 10), die vom Amt für Arbeit mit\nEntscheid Nr. 244/17 vom 3. Januar 2018 abgewiesen wurde (Vi-act. 12).\n\nC. Am 10. Januar 2018 äussert sich A.________ gegenüber dem Amt für Arbeit schriftlich gegen den Einspracheentscheid Nr. 244/17 vom 3. Januar 2018.\nDiese Eingabe stellt das Amt für Arbeit mit Schreiben vom 18. Januar 2018 dem\nVerwaltungsgericht des Kantons Schwyz zur Weiterbearbeitung zu. A.________\nbeantragt sinngemäss die Aufhebung der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung.\n\nMit Vernehmlassung vom 6. Februar 2018 beantragt das Amt für Arbeit die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Ebenfalls mit Eingabe vom 6. Februar\n2018 bekräftigt der Beschwerdeführer gegenüber dem Gericht seine Beschwerdeschrift.\n\nAm 16. Februar 2018 informiert das Amt für Arbeit das Gericht, mit Verfügung\nvom 3. Januar 2018 habe die Arbeitslosenkasse Schwyz den Anspruch des\nBeschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. September 2017\ninfolge Aktenunvollständigkeit bis auf weiteres abgelehnt. Diese Verfügung sei in\nRechtskraft erwachsen.\n\n2\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, eine ihm durch das RAV\nzugewiesene, zumutbare Stelle nicht angenommen zu haben, weswegen er in\nder Anspruchsberechtigung einzustellen sei. Der Beschwerdeführer bestreitet\ndiesen Sachverhalt. Umstritten und zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdeführer\nseiner Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982) nachgekommen ist oder\ner den Tatbestand der Nichtbefolgung von Weisungen des Arbeitsamtes erfüllt\nhat, namentlich eine ihm zugewiesene Arbeit nicht annahm (Art. 30 Abs. 1 lit. d\nAVIG).\n\n2.1 Laut Art. 17 Abs. 1 AVIG muss eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes\nalles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich\nannehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Ausgenommen davon sind unzumutbare Arbeiten (Art. 16 Abs. 2 AVIG), worunter u.a. Arbeiten fallen, die der versicherten Person einen Lohn einbringen, der geringer ist als 70% des versicherten Verdienstes, es sei denn, sie erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst). Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers soll die Annahme\neiner im Sinne dieser Bestimmung zumutbaren (Zwischenverdienst-) Arbeit nicht\nmehr im Belieben des Versicherten stehen. Vielmehr ist der Versicherte verpflichtet, eine ihm zugewiesene, lohnmässig zumutbare (Zwischenverdienst-) Arbeit\nunter den Voraussetzungen des Art. 16 AVIG anzunehmen. Die verschuldete\nNichtannahme einer solchen Tätigkeit stellt einen Verstoss gegen die in Art. 17\nAbs. 1 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht dar und hat grundsätzlich die\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG\nzur Folge (BGE 122 V 34 Erw. 4b).\n\n"}