5. Für Beschwerdeverfahren, welche Prämienverbilligungsgesuche betreffen, werden praxisgemäss keine Kosten erhoben (statt vieler: VGE II 2015 38 vom 1.9.2015 Erw. 5; VGE I 2008 126 vom 30.10.2008). Anspruch auf eine Parteienschädigung besteht nicht. 10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.