4.2 In casu ist mithin die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist die Möglichkeit einzuräumen, durch die nachträgliche Einreichung einer ordentlichen Steuererklärung für das massgebliche Bemessungsjahr den Nachweis bescheidener finanzieller Verhältnisse zu erbringen. Gestützt auf die Steuererklärung ist dann neu über seine Anspruchsberechtigung zu entscheiden. Reicht er keine Steuererklärung ein, kann das Gesuch um Prämienverbilligung demgegenüber ohne weitere Prüfung abgewiesen werden.