StG ermöglicht wird. Der Ausgleichskasse ist mit dem Gesuch um Prämienverbilligung, resp. auf Aufforderung hin, der Nachweis dieser Einreichung inkl. entsprechender Steuererklärung einzureichen. Die Ausgleichskasse prüft den Prämienverbilligungsanspruch gestützt auf diese Unterlagen 9 (unabhängig davon, ob die Steuerbehörde ein Verfahren eröffnet oder nicht). Vorbehalten bleibt sodann ein Gesuch nach § 10 VVzEGzKVG.