Es ist daher eine Lösung anzustreben, welche keinen zwingenden Anspruchsverlust bei Ermessensveranlagung nach sich zieht, aber dennoch ungerechtfertigte Ansprüche auszuschliessen vermag und insgesamt auch administrativ umsetzbar ist. Dies kann derart erfolgen, dass die um Prämienverbilligung ersuchende Person, deren jüngste rechtskräftige Steuerveranlagung eine Ermessensveranlagung ist, der zuständigen Steuerveranlagungsbehörde eine mit den notwendigen Unterlagen vollständig dokumentierte und ausgefüllte Steuererklärung für das Jahr der ermessensweisen Veranlagung einreicht, damit dieser die Aufnahme eines Nachsteuerverfahrens gemäss § 175 ff. StG ermöglicht wird.