Andererseits soll es aber auch nicht möglich sein, durch die Verweigerung der Offenlegung der finanziellen Verhältnisse im Steuerveranlagungsverfahren und eine dadurch bewirkte Ermessenseinschätzung einen ungerechtfertigten Anspruch auf Prämienverbilligung zu erlangen. Es ist daher eine Lösung anzustreben, welche keinen zwingenden Anspruchsverlust bei Ermessensveranlagung nach sich zieht, aber dennoch ungerechtfertigte Ansprüche auszuschliessen vermag und insgesamt auch administrativ umsetzbar ist.