4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung ermessensweise erfolgt ist. Wie ausgeführt, widerspricht es grundsätzlich Bundesrecht, wenn eine Ermessensveranlagung per se und ohne jegliche Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse den Anspruch auf Prämienverbilligung ausschliesst. Andererseits soll es aber auch nicht möglich sein, durch die Verweigerung der Offenlegung der finanziellen Verhältnisse im Steuerveranlagungsverfahren und eine dadurch bewirkte Ermessenseinschätzung einen ungerechtfertigten Anspruch auf Prämienverbilligung zu erlangen.