Schon dies rechtfertigt es nicht, Personen mit einer Ermessensveranlagung vom Anspruch auf Prämienverbilligung zwingend auszuschliessen. Sollte eine Ermessensveranlagung zu hoch ausfallen und die versicherte Person deswegen keinen oder einen tieferen Anspruch auf Prämienverbilligung haben, so hat sie dies genauso wie die höhere Steuerveranlagung zu akzeptieren (oder ein Rechtsmittel gegen die Ermessensveranlagung zu ergreifen).