3.4.2 Ziel der ermessensweisen Veranlagung ist es somit, die steuerpflichtige Person trotz Fehlen zuverlässiger Unterlagen möglichst entsprechend ihrer tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu veranlagen, wobei eine ungewollte Abweichung zu Ungunsten der Person in Kauf zu nehmen ist. Mithin wird eine Ermessensveranlagung tendenziell eher höher ausfallen als eine ordentliche (wobei das Gegenteil nicht ausgeschlossen ist). Schon dies rechtfertigt es nicht, Personen mit einer Ermessensveranlagung vom Anspruch auf Prämienverbilligung zwingend auszuschliessen.