Es sind alle im Zeitpunkt der Einschätzung bekannten Tatsachen zu berücksichtigen und es ist von Amtes wegen allen Unterlagen Rechnung zu tragen, die zur Verfügung stehen. Mangels Unterlagen beruht die Ermessenseinschätzung auch auf bestimmten Annahmen und Vermutungen, wobei sich die Steuerbehörde über deren Haltbarkeit und Plausibilität zu vergewissern hat. Es ist eine vorsichtige Schätzung durchzuführen, ohne aller- 8 dings dazu verpflichtet zu sein, bei der durch das Verhalten des Pflichtigen bedingten Ermessensbetätigung im Zweifelsfall die für diesen günstigste Annahme zu treffen.