Unabhängig der Ursache hat die Veranlagungsbehörde nach pflichtgemässem Ermessen zu veranlagen, was eine Veranlagung nach freiem Belieben ausschliesst. Die Einschätzung soll dem realen Sachverhalt und der materiellen Wahrheit möglichst nahe kommen. Auch bei unklarem Sachverhalt muss der Pflichtige wirklichkeitsnah gemäss seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit veranlagt werden. Es sind alle im Zeitpunkt der Einschätzung bekannten Tatsachen zu berücksichtigen und es ist von Amtes wegen allen Unterlagen Rechnung zu tragen, die zur Verfügung stehen.