3.4.1 Schliesslich rechtfertigt das Vorliegen einer Ermessensveranlagung den zwingenden Ausschluss eines Prämienverbilligungsanspruches auch inhaltlich nicht. Die Veranlagungsbehörde nimmt eine Steuerveranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Es sind dabei insbesondere Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen (§ 149 Abs. 2 Steuergesetz [StG; SRSZ 172.200] vom 9.2.2000; vgl. auch Art.