Vielmehr schliesst er sämtliche Personen, die ermessensweise veranlagt wurden, gänzlich vom Anspruch aus. Er verweigert einer ganzen Personengruppe den bundesrechtlichen Anspruch auf Prämienverbilligung, losgelöst ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, ohne dass überhaupt eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zulässig wäre. Dies aber verstösst gegen Sinn und Geist von Art. 65 KVG und lässt sich insbesondere auch nicht durch verfahrensökonomische Gründe rechtfertigen.